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In
vielen Fällen geht die Initiative zum Anerkennungsverfahren vom
Klassenlehrer aus, der bei der Schülerbeobachtung Auffälligkeiten
festgestellt hat. Sie sollten sich aber nicht scheuen, selbst
aktiv zu werden, wenn Sie Anhaltspunkte dafür
haben, dass Ihr Kind für Lese-Rechtschreib-Schwäche oder
Legasthenie in Frage kommt. Sprechen Sie den Klassenlehrer
mit Nachdruck darauf an, ohne zu erwarten, dass er gleich Feuer
und Flamme für Ihr Vorhaben ist. Sie dürfen sich aber auch
direkt an den für Ihre Schule zuständigen Beratungslehrer
wenden.
Wer
sich seiner Sache sicher ist, kann gleich einen schriftlichen
Antrag
zur „Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche oder
Legasthenie“ an die
Schule stellen. Der Beratungslehrer wird dann ein Gutachten vom
Klassenleiter einholen und in weiteren Tests konkretisieren, ob
tatsächlich eine isolierte Leistungsschwäche vorliegt.
Erst
nach einer amtlichen
Anerkennung
werden bei Notengebung und Zeugnis die vorgeschriebenen Rücksichten
gewährt.
Die Anerkennung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche
erfolgt durch den örtlich
zuständigen staatlichen Schulpsychologen. Das Vorliegen einer
Legasthenie
muss von dem zuständigen Schulpsychologen zusammen mit einem
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie attestiert werden.
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